Archiválie detail

Praha – Malá Strana

3. leden 1671
Michal Brandl a jeho žena Alžběta kupují od úředníků záduší kostela sv. Václava na Malé Straně za 1200 zlatých rýnských dům zvaný Stará škola.

Majitel: Archiv hlavního města Prahy, Sbírka rukopisů, sign. 2278, Liber contractuum 9, 1664–1671, Malá Strana, fol. O 24 – O 26v.

Edice: Hejnic 1911, s. 66–68, č. XVIII.

Literatura:
  • Herain 1902, s. 117 a 139
  • Ruth 1903–1904, s. 553
  • Hejnic 1911, s. 20
  • Berní rula 1949, s. 125, pozn. 27, č. p. 378
  • Rousová 2013, s. 12

Heut dato den 3. Januarii neu eingetrettenen 1671. Jahres ist mit Vorwissen und Einwilligung deß Wohledlen Magistrats alß Collatorn der Kirchen S[ancti] Wenceslai, S[ancti] Laurentii und S[ancti] Joannis am Wasser in der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag zwisch[en] denen der Zeit über die Einkunften ieczt ermelten Kirchen Verordneten Herrn Ambtleuthen alß Verkaufern an einem, dan den ehrsamben Herrn Michael Brendl, Bürgern und Schneideren ernandter Kleinern Stadt Prag alß Kaufern anderen Theil folgender beständiger und unwiderruflicher Contract getroffen und geschloßen worden. Nemblichen: Es verkaufen und in Craft deßen verkauft haben auß erheblichen und der Kirchen zum Besten meinenden Ursachen ermeldte Herrn Ambtleuthe ihme Herrn Michel Brendl undt seiner Ehewürthin Elisabetha Brendlin, ihren Erben und Erbnehmen daß in der königl[ichen] Kleinern Statt [!] Prag zwischen dem Berckisch[en] und Zablatzkischen beederseits, dem Ballhauß über gelegene, der Pfarrkirche S[ancti] Wenceslai gehörig geweste, die alte Schule vorhero genandte Hauß mit allen hierzu gehörigen Recht und Gerechtigkeit in seinen Rainen, Steuern und Führungen, wie es sich befindet, umb eine Summa zwölfhundert Gulden r[einisch], ieden derselben zu 60 Kr. gerechnet. Worauf sie Kaufern alsobalden paar vierhundert Gulden r[einisch] ihnen Herrn Ambtleuth[en] zu der Pfarrkirchen S[ancti] Wenceslai in guter und gangbahrer Müntz zur Angab abgeführt und bezahlet haben, worüber sie Eheleuthe hiemit in cräftigster Form Rechtens quittiret werden. Die übrigen achthundert Gulden r[einisch] zu Observirung in alle Weeg der Kirchen Indemnität haben sie Eheleuthe und Kaufere biß zu Abstattung derselben mit jährlichen landtbreuchigen Interesse a dato an zu verzinßen versproch[en] und solches zuthun schuldig sein sollen, zu deßen dan verläßlicher Sicherheit sie dieses ihr erkauftes Hauß zu einer wahren Real und Special Hypotheca einsetzen und verpfänden so lang und viel obig genande [!] 800 Fl. rei[nisch] sambt allen aufwachßenden Interesse, auch dafern einige Schaden darumben verursachet, völlig nit abgestattet und bezahlet sein werden. Jedoch wirdt ihnen Kaufern vorbehalten, wan ihnen in Abschlag des verhypothecirten Capitals ichtwas abzuführen gefällig sein würde ein Virtel Jahr zuvor (damit solches, von ihnen bezahltes Quantum in ein anders sicheres Orth zeitlich gebracht werden könnte) denen H[erren] Kirchen Ambtleuthen anzukündigen und sie Herrn Kirchen Ambtleuthe werden es (doch wenig[er] nicht alß Hundert Gulden rein[isch]) anzunehmen schuldig sein. Wie dan hienebenst ihnen H[erren] Kirchen Ambtleuthen, wo die Kaufern wieder Verhoffen diesem ihrem Versprechen nit nachkomben solten und mit denen von halb zu halben Jahren laufenden Interessen, wie auch folgendts obbeschriebener maßen das Capital nit einhilten, die zur Angab bezahlte 400 Fl. r[einisch] denen nit bezahlten Capital und ruckständigen Interessen zum Pfandt verbleiben und sie auch deren Nachkombende wegen eines und des anderen in daß Hauß gerichtlich einführen, solches in würcklichen Possesu nehmen undt daraus so lang nicht weichen, biß dieselbte in allem, wie auch verursachenden Schaden und Unkosten völlig befridiget, befugt sein sollen. Worwieder sie Eheleuthe alß Kaufere ihre Erben und Erbnehmen eintziges Recht und Gerechtigkeit Moratorium generale aut speciale, kai[serliche] oder königl[iche] Indulta, Privilegia oder was Menschen Witz erdencken kan und mag, schützen soll, sintemahlen selbte hierdurch allen Juris Reservaten doli, mali, fraudis, rei non sic aut aliter gestae aut circumventionis renunciren und begeben.Weilen auch der Haußzinß von S[anc]t[i] Galli Zeit A[nn]o 1670 seinen Anfang genemben, alß werden solchen vor ¼ Jahr die H[erren] Kirchen Ambtleuthe, daß andere ¼ Jahr biß auf S[ancti] Georgi laufenden Jahres sie Kaufere zu empfangen haben, so versprechen auch besagte H[erren] Verkaufere ihnen Kaufern die gewöhnliche Eviction zu leisten, alles getreulich und ohne Gefehrde.Zu wahrer Urkundt haben beede Eheleuthe alß Kaufere dießen Kaufcontract nebenst beigeruckter Obligation eigenhändig unterschriben und besiegelt; sie H[erren] Verkaufere aber nebenst eigner Handt Unterschrift das gewöhnliche Kirchen Sigill vorgetrucket und zum Zeügnuß die Endts unterschribene Herren, daß sie sich mit (doch ihnen, ihren Erben und Erbnehmen ohne Schaden) unterschriben und ihre Petschaft beigetrücket, erbetten. Über dießes wirdt ihnen Kaufern dießen Contract mit Verwilligung eines Wohledlen Magistrats d[er] könig[ lichen] Kleinern Stadt Prag in die Stadtbüch[er] auf eignen Unkosten in An- oder Abweßenheit der H[erren] Kirchen Ambtleuthe einverleiben zulaßen, oblieg[en]. Geschehen A[nno] et die q[uo] supra.

L. S. Caspar W. V. Fritschen

Christof Ißler

L. S. Michel Brandel Burger undt Schneid[er] d[er] Kleiner[ en] Stadt Prag

Elisabetha Prandlin