Majitel: Archiv hlavního města Prahy, Sbírka rukopisů, sign. 4666, Liber contractuum 11, 1682–1722, Malá Strana, fol. A 19 – A 27.
Edice: Hejnic 1911, s. 75–79, č. XXIV.
Heunt unten gesetzten dato ist durch Vermittlung der Wohledlen, Gestr[engen] und Hochgelehrten Herrn Adalbert von Petzendorf und Herrn Heinrich Therer J. V. L. beeden Rathsverwanten der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag, als zur Licitation wegen des subhastirten zwischen den Graf Heysensteinischen und Baron Schützischen Behausungen daselbsten situirten Czöplischen zuvor Gerstorfischen Hauses von einem löb[lichen] Magistrat der wolgenanten Stadt verodnete H[erren] Commissarien zwischen der Jungfr[au] Ludmilla Czöplin nunmehro mündigen, dann anstatt der übrigen unmündigen zwey Czöplischen Nahmens Martin Czöpl und Elisabeth Czöplin, Waysen und Erben den Edlen und Wolgelehrten Herrn Johann Wentzel Konopa J. V. C. kay- [serlichen] notario publico und geschworenen Gerichts Agenten über bemelte Waysen von dem wolerwehnten löbl[ichen] Magistrat bestellten Curatore als Verkaufern eines, dann dem ehrenvesten Herrn Michael Brandl, Burgern und Schneidern der öfters gedachten Stadt und Fr[au] Elisabeth Brandlin Eheleuthen als Kaufern andern Theils ein rechtbestendigster Kaufcontract geschloßen und verglichen worden, wie folget: Demnach das bemelte Hauß nach weyl[landen] H[errn] Martin Ferdinand Czepeln und Fr[au] Margaretha Czeplin als dann Summerin, auch seel[igen] gewesten Eheleuthen mit unterschiedl[ichen] Schulden beladen, wie auch drey obgedachte Descendentes, als Ludmilla (so allbereit ihre mündige Jahrzeiten erreichet), dann Elisabeth und Martin als unmündige Waysen verblieben und sonsten dasjenige Hauß wegen darauf haftenden Schulden, laufenden Interessen, wie auch täglich zuwachsender Ruin und Verwahrloßung länger zu Handen der jenigen Czeplischen sonsten bey keinen Mitteln ohne dies befindlichen Erben und Waysen, weder die Creditores anders (zumalen gar geringe Mobilien laut des Inventarii überblieben) als mit dem Haußverkauf zu contentiren unmöglich gefallen, dahero auch auf der Creditorum Anhalten ein löbl[ichen] Magistrat denen Waysen zum Besten das Hauß feylzubieten ober vormündschaftl[ich] bewilliget. Und weilen dann nach Verfliessung aller drey Subhastations Terminen gleichwolen kein burgerl[icher] Kaufer sich zu bemelten Czöplischen Hause, der da ein Mehres darfür geben wolte nit angemeldet weder nachzufragen gewesen, als der obged[achte] H[err] Michel Brandl und seine Eheconsortin, welche bis auf zwölfhundert Floren Kaufschilling und fünfzehen Floren Schlüßelgeldt vor das jenige Czeplische Hauß als Kaufern zu offeriren und zu bezahlen sich anerboten, jedoch commissionaliter disponiret werden können: Solchemnach es verkaufen und hiemit kauflich überlaßen nebst Beystand der (Titul) H[erren] Licitations Commissarien die Jungfr[äulein] Ludmilla Czeplin und anstatt der übrig[en] zwey Czeplischen Waysen ihr obgenanter H[err] Curator das jenige nach weyl[anden] obgedachten Czeplischen Eheleuthen und Erblaßern verbliebene auch immediate auf die drey Erben heimbgefallene zuvor Gerstorfisch genante Behausung mit allem dem, was darin leimb- oder nagelfest ist und alten von altershero hierzu gehörigen Appertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, gleichwie es die Czöplische Eheleuthe und ihre Vorfahren genutzet, innengehabt und possediret auch genießen können, nichts hievon (außer eine Cammer vor die wenige Czeplische Mobilien auf etliche Wochen bis zu anderwertigen Ausziehung ohne Entgelt) ahngenommen und dieses zwar zu Handen der Michel und Elisabeth Brandlischen Eheleuthen vor die plus offerirte Kaufschillingssumma p[er] zwölfhundert Floren rey[nisch] und fünfzehen Gulden Schlüsselgeldt. Welche Kaufschillingssumma die kaufende Eheleuthe dergestalt theils abgezahlet, theils ferner das Übrige zu bezahlen angelobet, als nembl[ich] gleich bey Verfertigung dieses Kaufcontracts haben die kaufende Eheleuthe bey der löbl[ichen] Commission an bahren Gelde zur Angab sechshundert Floren rey[nisch] ausgezahlet, welche 600 Fl. dergestalt zwischen denen Czeplischen Creditores und Erben commissionaliter verglichenermaßen ausgetheilet und die 15 Fl. Schlüßelgeldt gleich vor die zwey Czeplische Schwestern zur Kleydung geliefert worden. 1. Die allhiesige Stadtgemeinde auf Defalcirung des vermög eines vorigen Czeplischen Hauß Kaufcontracts Lib[er] contr[actuum] 10, sub Lit[era] E 1 darauf haftenden Kaufschillincapitals p[er] 500 Fl. r[einisch] entzwischen von dem Gelde, die Herren Stadtunterambtleuthe empfang[en] 200 Fl. 2. Die (Titul) Fr[au] Splawinin vor ihre p[er] 134 Fl. 54 Kr. liquidirte Bierschuld mit Nachlaß angenommen und der Stadtgemeinde zur Abstattung ihrer Contribution und Braürestantes angewiesen 120 Fl. … id e[st] 120 Fl. 3. Ihren Starssy bezahlet schuldiges Schrottgeldt p[er] … 4 Fl. 4. Bisherige Contribution Restanten von dem Hauß abgezahlet mit 1 Fl., 46 Kr. id est … 1 Fl. 46 Kr. 5. Der (Titul) Fr[au] Anna Catharina Karawinskyn bisherige Interessen von dem auf dem Hauß verhypothecirten Capital p[er] 150 Fl. benanntl[ich] … 10 Fl., 30 Kr. 6. Auf unterschiedl[iche] diesfällige Gerichts Unkosten … 9 Fl. 7. Demnach auch der (Titul) H[err] Andreas Summer, der obgedachten Czeplischen drey Waysen Herr Stiefvater, (als welchen anfangsgedachte Fr[au] Margaretha Czeplin nach ihrem Wittibstand zur andern Ehe gehabt) vor etlich jährige Kost und Kleydung der drey Weysen, dann Hauß Reparation bezahltes Kaufschillings Termin und anderen Schulden und Unkosten ihrer Begräbnuß auf ihren Kaufschilling laut seiner den 14. gegenwertigen Monathstag Octob[er] beym löbl[ichen] Magistrat eingereichten Liquidation eine Summa gegen 1000 Fl. liquidiren wollen, jedoch in Ersehung der Waysen ihrer Armuth und künftigen Danckbarkeit von der löbl[ichen] Commission mit harter Mühe p[er] Pausch vor alles 150 Fl. bahres Geldes zu nehmen sich mit dem Herrn Curatore verglichen und anstatt der auch praetendirten tertia conjugalis von denen wenig[en] Mobilibus etwas anstatt des Drittels zu nehmen vorbehalten. Solchemnach seynd ihme von dem ausgezahlten Kaufschilling, jedoch unter diesem Beding, damit er das versetzte Waysenpfand p[er] 50 Fl. hiervon auslösen und solches in die Theilung liefern solle, diejenige … 150 Fl. Die übrige von denen 600 Fl. verbliebene … 104 Fl., 44 Kr. Weilen laut der Erbtheilung auf einen Theil unter denen drey Waysen nichts mehr als 77 Fl., 24 Kr. als ein Drittel der Erbportion von dem jetzt und künftig nach Bezahlung der Creditorum fallenden Kaufschilling verblieben. Als seynd der mündigen Czeplischen Miterbin Jungfr[ au] Ludmilla Czeplin hiervon ihre völlige Erbportion, nembl[ich] p[er] 77 Fl., 24 Kr. geliefert worden und auf des unmündigen Martin Czepls Erbportion die übrige 27 Fl., 20 Kr. dem H[errn] Curatori (als welcher ihn zu seinen Diensten angenommen) solche ihme zum Besten anzuwenden übergeben worden. Solchemnach werden wegen der zusammen summirten Postos und ausgezehlter Kaufschillings Summa von denen obspecifirten Czeplischen Herren Creditoren und respective Erben und von einem jeden vor seine empfangene rata proprio et alio nomine die Brandlische Eheleuthe mit Renuncyrung der allhier ohne dies keinen Platz findenden Expection non numeratae pecuniae in bester Form Rechtens quitt-, loß und freysprech[en]. Was aber andertens die annoch p[er] 600 Fl. restirende Kaufschillingsgelder anbelanget, haben sich obgedachte Brandlische Eheleuthe und ihre Erben verobligiret unter einer stadtrechtl[ichen] Execution oder Einführung durch nachfolgende vier Jahr alle zu S[ancti] Galli Termin p[er] 150 Fl. (jedoch bis zu eines jeden Termins Zeit ohne Interesen) unfehlbar denen es unten ausgewiesen seyn wird, zu bezahlen und ohne einige Widerrede zu entrichten, als nämlich zu S[ancti] Galli Termin des künftigen 1683. Jahrs einhundert fünfzig Floren r[einisch] zu Handen der allhiesigen Stadtgemeinde, wie auch eben an hernach folgenden S[ancti] Galli Termin des 1684. Jahrs einhundert fünfzig Floren rey[nisch] zu Handen jetzt gedachter Gemeinde, wormit von denen Stadt Ambtleuthen die Brandlische Eheleuthe, wie auch respective Czeplische Erben und Waysen wegen des auf dem Hauß habenden und durch diesen Contract völlig bezahlten Capitals p[er] 500 Fl. sodann ordentl[ich] quittiret werden soll. Als dann A[nn]o zu S[ancti] Galli Termin der (titul) Fr[au] Anna Catharina Carawinskyn das hierauf habende Capital gegen gerichtl[iche] Cassirung der einverleibten Obligation p[er] 150 Fl. eben die Brandlische Eheleuthe abzahlen und soviel als die von heut dato bis dahin aufgeloffene 3 jährigen Interessen nämblich 22 Fl., 30 Kr. betr[effen] auf Defalcirung des künftigen und letzten Termins sie Kaufere entzwischen vorstrecken und darmit wolgemelte Frau Glaubigerin völlig befriedigen.Wie nit weniger den allerletzten Termin zu S[ancti] Galli des 1686. Jahrs p[er] 150 Fl. nach Defalcirung des obigen Carawinskischen Interessen p[er] 22 Fl., 30 Kr. überbleiben also zu Handen deren zwey unmündigen Weysen 127 Fl., 30 Kr. (als welche wegen der solangen Warthung) anstatt der bis dasigen Interessen eine absonder[liche] Zugab in der Erbtheilung bekommen sollen. Als benantl[ich] der Elisabeth Czeplin ihren dritten Theil und Erbportion p[er] 77 Fl., 24 Kr., wie auch dem Martin Czepl (als welcher obgenantermaßen schon zuvor diesfalls 27 Fl. 20 Kr. zu empfangen gehabt), die übrige 50 Fl. und 6 Kr. oftersgenante Brandlische Eheleuthe als Kaufer und ihre Erben erlegen und darmit den Kaufschilling allezeit gegen ordentl[ichen] Quittung gantz völlig abstatten und bezahlen wollen und sollen, vorwieder sie keine rechtl[iche] Exception oder Moratorium schirmen noch schützen solle.Drittens. Anbelangend die stadtrechtl[iche] Eviction oder Gewehrung werden die kaufende Eheleuthe beförderist de prioritate eines jeden Creditoris pro sua rata, dann denen Czöplischen Erben mit ihren Empfang nebst der alten Contracts versehen. Alles getreulich und wider Gefehrde. Welcher Kaufcontract alldieweilen auf mündliche Bekantnus der Interessirten ein löbl[icher] Magistrat auf erstattete Relation der (Titul) Herren Commissarien den 14. Octob[ris] obervormündschaftl[ich] ratificiret, als kan und mag dieser schriftl[iche] Aufsatz mit fernerer Bewilligung des obwolerwähnten Magistrats, auch ohne eines oder andern Interessirten Beysein auf der kaufenden Eheleuthe Unkosten ordentl[ich] einverleibet werden. Zu deßen Bekräftigung und bündiger Festhaltung haben diesen Kaufcontract sowol die anfangs wolgedachte (Titul) H[erren] Commissarien, als auch beederseits Contrahenten und interessirten Creditores aigenhändig unterschrieben und untersigilliret. Datum in der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag 27. Octob[ris] A[nn]o 1682. L. S. Frantz Adalb[ert] Peczendorf als Commissarius L. S. Heinrich Antoni Therer, L. S. A. Cath. Karwinskyn v[on] Erqueradt Ludmilla Cschöplin L. S. Michel Brandl und anstatt seines Weibs L. S. Johann Wentzel Konopa, J. U. C. Curator L. S. Anna Rosina Grafin von Gräfenburg, geborene Wernerin von Geyersberg, Wittib L. S. Andreas Summer Die vorstehenden Kaufcontract hat ein löbl[icher] Magistrat der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag auf deßen beschehenen Vortrag und beynebens von denen Herren Commissarien erstattete Relation obrigkeitlich ratificiret und denen Stadtbücher einzuverleiben bewilliget. In cons[ili]o Min[oris] Urb[is] Prag[en]sis feria 3. post Dom[inicam] 26. S[anctissima] Trin[itatis], id est 17. Novemb[ ris] 1682. Consule d[omi]no Jo[an]e Petro Petroni.