Majitel: Archiv hlavního města Prahy, Sbírka rukopisů, sign. 2279, Liber contractuum 10, 1672–1685, fol. H 54 – H 57.
Edice: Hejnic 1911, s. 69–71, č. XXII.
Im Jahr 1681 den 24. Monatstag Juli ist zwischen dem ehrenfesten Herrn Michael Brandl, Bürgern und Schneidern der königl[ichen] Kleineren Stadt Prag und dessen Ehewirthin Elisabeth Brandlin als Verkaufern an einem, dann dem auch ehrenfesten Herrn Johann Schafflern, Bürgern und Tischlern itz ernannter königl[ichen] Kleineren Stadt Prag als Kaufern am andern Theil dieser zu Recht beständiger, unwiderruflicher und festbindender Kaufkontrakt abgeredet und geschlossen worden, wie folget nämlichen: Es verkaufet obbesagter Michael Brandtl sambt seiner Ehewirthin Elisabetha Brandlin das ihnen mit Vorwißen und Einwilligung eines löbl[ichen] Magistrats der königl[ ichen] Kleinern Stadt Prag als Collatoren der Kirchen S[ancti] Wenceslai, S[ancti] Laurentii und S[ancti] Joannis am Waßer, ingleichen kraft des von Ihro May[estät] unterm 16. August A[nn]o 1679 hierzu ertheilten und den Stadtbüchern Lib[er] Rub. fo[lio] 286 einverleibten Kays[erlichen] und königl[ichen] allergnädigsten Consens von denen Kirchenambtleuthen ernanter königl[ichen] Kleinern Stadt Prag vermög des hierüber aufgerichten Lib[er] contract[uum] 9, fol. O 24 einverleibten Kaufcontracts verkaufte in mehrbesagter königl[ichen] Kleinern Stadt Prag zwischen den Berckischen und Zablatzkischen beederseits dem Ballhauß übergelegene der Kirchen S[ancti] Wenceslai vor Zeiten zugehörig geweste die Alte Schuel vorhero genante Hauß in seinen Reinen, Steuern und Führungen, wie es sich anitzo befindet, wie auch allem von altershero hierzu gehörigen Recht und Gerechtigkeiten und wie er Michael Brandtl sambt deßen Ehewirthin und die vorige Possessores solches Hauß beseßen, innengehabt und genoßen oder genießen haben können, nichts in geringsten, wie es Namen haben mag, darvon ausgenommen und vorbehalten umb eine Summa bahren Geldes benantlichen fünfzehen hundert Gulden r[einisch] sambt sechs Gulden Schlüßelgeldt, jeden Gulden zu sechzig Kreutzer gerechnet, auf welche Summam sie Kaufere gleichbaldt siebenhundert Gulden r[einisch] und sechs Gulden Schlüßelgeldt an guter gangbahrer Müntz ihnen Verkäufern zur Angab bezahlet und abgeführet haben. Worüber dann er Johann Schaffler sambt seiner Ehewirthin von denen Verkaufern in beständigster Formb Rechtens hiemit quittiret, frei, loß und ledig gesprochen werden und sie Verkaufern der Exception non numeratae pecuniae sich hiemit gäntzlichen begeben thuen. So viel aber die übrigen acht hundert Gulden r[einisch] belanget, da soll er Johann Schaffler sambt seiner Ehewirthin diese achthundert Gulden r[einisch] sintemahlen selbige sie Verkaufere Michael Brandtl und seine Ehewirthin auf dieses ihnen von denen Kirchen Ambtleuthen S[ancti] Wenceslai verkaufte Hauß schuldig verblieben auf vorhergethane vierteljährige Aufkündigung jetzternanten Herren Ambtleuthen bahr bezahlen oder aber solche achthundert Gulden r[einisch] gleichwie sie Verkaufere mit jährlichen landtbräuchigen Interesse zu verzinßen schuldig, jedoch ihnen Kaufern hiermit per expressum vorbehalten sein, daß wan sie auf obige achthundert Gulden denen Kirchen Ambtleuthen ichtwas abführen wolten, sie selbiges, gleichwie sie Verkaufere befugt gewesen, ein Viertel Jahr zuvor mehrernanten Herren Kirchen Ambtleuthen anzukündigen schuldig und sie Herren Ambtleuthe, doch weniger nicht als einhundert Gulden r[einisch] anzunehmen verbunden sein sollen, jedoch wird ihnen Verkaufern bis auf heutigen Tag, das ist bis zum dato dieses Contracts der aus diesem Hauß verfallene vierthljährige Zinß gebühren. Herentgeg[en] aber sollen sie Verkaufere das von obig[en] achthundert Gulden fallende Interesse, wie auch alle Auf – und Anlagen, Contributiones und burgerliche Schuldigkeiten bis dahin abzurichten, wie nicht weniger alle und jede auf diesen Hauß etwan haftende und in – oder außer der Stadtbücher dieser königl[ichen] Kleinern Stadt Prag sich befindende Schulden zu bezahlen, ingleichen alle dieses Hauß betreffende Schriften, alte Contracten, Contributiones, Quittungen und dergleichen Documenta ihnen Kaufern auszuhändigen. Inmittels aber und gleich bey Ausfertigung dieses Kaufcontracts mehrernantes Hauß ihnen Kaufern, deren Erben und Erbnehmen zu derenselben völliger Possedir-, Inhab- und Genießung abzutreten und einzuraumben, auch den vierteljährig[en] Zinß von dato dieses Kaufcontracts gegen Richtigmachung von diesem dato der Contibution und von denen obigen achthundert Gulden verfallenden Interessen zu überlaßen schuldig seyn. Inmaßen dann auch sie Verkaufern ofternanntes Hauß denen Kaufern, deren Erben und Erbnehmen hiemit abtrethen und einraumen thun, dergestalt und also, daß von dato dieses Kaufcontracts das völlige Dominium dieses Hauses ihnen Kaufern zustehen, sie auch damit gleichbaldt nach ihren Belieben und Wolgefallen disponiren, schalten und walten können und mögen.Damit aber sie Kaufern, deren Erben und Erbnehmen wegen dieses ihnen hiermit verkauften Hauses umb so mehr gesichert und vergewißert seyn möchten, verobligiren sich sie Verkaufere mit Verpfändung ihrer jetzig- und künftig etwan überkommenden lieg oder fahrenden Haab und Vermögen, daß wan einer Jahr und Tag einiges Onus An – und Zuspruch, wie der immer Nahmen haben oder durch Menschen Wicz und List erdacht werden möchte, auf diesem ofternannten Hause sich herfürthuen und ereignen solte, sie Kaufere, deren Erben und Erbnehmen zu vertrethen und allerdings schadloß zu halten, anbey ihnen alle alte Gewahren und Evictiones hiemit aufs kräftigste verschreibende. Worbey auch ihnen Kaufern freystehen wird, daß sie diesen Kaufcontract mit Verwilligung eines löbl[ichen] Magistrats dieser königl[ichen] Kleinern Stadt Prag in die Stadtbücher ohne eines und des andern Theils Beysein und Gegenwarth auf eigene Unkosten einverleiben laßen können und mögen, alles getreülich und ohne Geferde. Zu Urkund und mehrer Festhalt – und Bekräftigung deßen ist dieser Contract in zwey gleichlautende Exemplaria verfaßet und von beeden contrahirenden Theilen eigenhändig unterschrieben und ihre Petschaften beygedrucket, auch zu mehrer Beglaubigung die edle, ehrenveste und kunstreiche Herren Kilian Pfeffer, Burgern und Landts Chyrurgum, wie auch Marcus Herbek, gleichfalls Burger und Goldtschmid der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag, daß sie (jedoch ihnen, ihren Erben und Erbnehmen ohne Schaden und Nachtheil) sich in diesem Kaufcontrakt zum Zeugnus aigenhändig unterschrieben und ihre Petschaften beygedrucket haben, erbeten und hiervon jedem Theil ein Exemplar in Händen gelaßen worden. So geschehen Prag im Jahr, Monath und Tag, wie oben. Michel Brandl L. S. Elisabetha Prandlin Johann Schaffler L. S. Dorothea Schafflerin L. S. Marcus Herbek zur Zeugnus erbet[en] L. S. Kilian Pfeffer als Zeug
7. Aug[usti] 1681 Verwilliget zur Einverbleibung dieses Kaufcontracts in die Stadtbücher: in con[sili]o Min[orae] Urb[is] Prag[en]- sis fer[ia] 5 post dom[inica,] S[anct]ae Trinitis 10., id est 7. Aug[usti] 1681. Consule d[omi]no Balthazaro Mayer.