Archiválie detail

Praha – Malá Strana

21. březen 1687
Alžběta Brandlová s dětmi Michalem, Ferdinandem a Petrem prodávají Czöplovský dům (U Bílé labutě) manželům Tomáši a Anně Magdaléně Pretschnerovým za 1500 zlatých rýnských a 10 zlatých za led. Svědkem při prodeji byl Marek Hrbek.

Majitel: Archiv hlavního města Prahy, Sbírka rukopisů, sign. 4666, Liber contractuum 11, 1682–1722, Malá Strana, fol. E 41 – E 44.

Edice: Hejnic 1911, s. 80–81, č. XXVII.

Literatura:
  • Hejnic 1911, s. 21
  • Berní rula 1949, s. 118, pozn. 26, č. p. 232

Heunt dato den 21. Martii A[nn]o 1687 ist in Gegenwarth und durch Vermittlung deren von einem löbl[ichen] Magistrat der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag hirzue deputirten H[errn] Commissarien, der Woledl Gestrengen Herrn Frantz Adalberth v[on] Petzendorff und Herrn Lorentz Fridrich Schober, beeden Rathsverwandten alda, zwischen der Frauen Elisabeth Brandlin Wittib, dann ihren mit weil[and] Brandl, Burgern und Schneidern daselbsten ehrlich, erzeugten drey Descendenten, als benantlichen Michael Brandel und statt seiner übrigen als abwesender zwey Gebrüdern Ferdinand und Peter Brandl, dann Titl Herrn Leopold Kytribius J. C. und geschwornen Gerichts Agenten hirzue aber ordentl[ichen] bestelten Curatore, Verkaufern eines, dann dem Edlenvesten Herrn Thomam Ignatium Pretzschner, Burger und Gemeinde Eltisten der königl[ichen] Kleineren Stadt Prag, und Fr[auen] Anna Magdalena Pretzschnerin Eheleuthen als Kaufern andern Theils, ein aufrichtig-, rechtbeständiger Kauf und Verkaufcontract geschloßen und verglichen worden, wie folget: Daß nembl[ich] obgenante Brandtlische Wittib und Miterben proprio et curatorio nomine ihr erbeigenthumbliches in denen Stadtbüchern Libro Contract. 11 sub Lit[era] A 19 et seq. ordentlich einverleibt – zwischen Graf Haisensteinisch – und Baron Schützischen unterhalb der Schloß Wallen situirte Hauß, mit allen Appertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, gleich wie solches Haus die vorige burgerliche Possessores inngehabt genoßen oder genießen können, nebst deme, was laim- oder nagelfest ist hievon nichts im Geringsten außgenommen, denen obgenanten Pretzschnerischen Eheleuthen und ihren Erben, vor eine beyderseiths verglichene Kaufschillings Summa der ein taussendt fünfhundert Gulden sambt dem Schlüßelgeldt und 10 Fl. vor das nunmehro eingelegte Eys verkaufen, dergestalten, daß die kaufende Pretzschnerische Eheleuthe am Fest S[ancti] Georgii dieses instehenden 1687. Jahrs im paren Geldt dreyzehen hundert Gulden rein[isch] und die 10 Fl. vor das eingelegte Eys erlegen und dargegen der verkaufende Theil zur eben gemelter Zeith, das Hauß völlig zu raumen schuldig sei solle, wie nicht weniger wegen der empfangenen 1300 Fl., so auch zur Handen der Abwesenden pro rata ihrer Erbportionen außgezahlt werden, in bester Formb Rechtens hiemit quittiren sollen. Die übrige Kaufsschillins Summa p[er] zweyhundert Gulden reinisch aber sollen die kaufende Eheleuthe oder ihre Erben innerhalb einem Jahr und Tag gegen ordentl[iche] Quittung unter gerichtl[icher] Einführung denen Verkaufern oder deme nach der Brandlischen Erbtheilung es angewiesen werden möchte, unfehlbar zue bezahlen schuldig seyn. Herentgegen aber die Brandtlische Wittib und Erben nicht allein wegen deren sich etwan auf dem Hauße ereignenden An- und Zusprüchen, nebst Abtrettung der vorherigen alten Evictionen, auch den Stadtrechten gemäss, auf ein Jahr und Tag mit den jetzt und künftigen Vermögen und zwar ein jeder vor seine Rata zu gewöhren, und die kaufende Eheleuthe allerdings rechtmäßig schadlos zue halten und von diesen verkauften Hauße alle Hypothecen und auß den vorigen Kaufcontract herrührende Kaufschillings Restanten oder Steuer gleich richtig zue machen schuldig seyn. Welcher Kaufcontract nach Ratification und Bewilligung eines löbl[ichen] Magistrats (jedoch auf der Kaufenden ihre Unkosten allein) mit denen Stadtbüchern bestättiget werden möge. Zu deßen Bekräftigung haben sich nicht allein beederseiths Contrahenten in zweyen gleich lauthenden Exemplaribus unterschrieben und ihre Pettschaften beygedrukt, sondern auch Woledl Gestrengen Herrn Marcum Hrbek Rathsverwanten und Herrn Zelenka, Burgern und Gemeinde Ambtman der königl[ichen] Kleinern Stadt Prag, alles Fleißes erbethen, damit sie sich (jedoch ihnen und ihren Erben ohne Schaden und Nachtheil) zur Zeugens mitunterschrieben haben. So geschehen Prag Anno et die ut supra: L. S. Frantz Adalb[ert] Petzendorff als Commiss[arius] L. S. Lorentz Fridrich Schober als Commiss[arius] L. S. Elisabetha Brandlin als Verkauferin L. S. Michael Prandl als Verkaufer und Erb L. S. Mark Hrbek als Zeug L. S. Leopoldus Kytribius als Curator der 2. abwesenden Ferdinand und Peter Brandlischen Erben L. S. Thomas Ignatius Pretzschner als Kaufer L. S. Anna Magdalena Pretzschnerin als Kauferin L. S. Georg Selenka Die vorstehender Kaufcontract ist von einem löbl[ichen] Magistrat auf vorgehende der Contrahenten gerichtl[ ich] darzu Bekantnus und der in Sachen verordneten Herren Commissarien erstattete Relation obrigkeitl[ich] ratificiret und denen Stadtbüchern einzuverbleiben gewilliget worden. In Cons[ilio] Min[oris] Urb[is] Pragen[- sis], feria 5. post D[omi]nicam Quasimodo geniti, id est 10. Aprilis 1687. Consule d[omi]no Francisco Adalberto Peczendorf.